Cyrax16 hat geschrieben:loool
du brauchst jetzt nicht ständig die Texte ins Forum schreiben welche dir die Leute schreiben. Ist eh immer wieder der gleiche Bullshit
Kommt mir auch so vor, als wär das immer der gleiche Text.
Und weils so schön ist nochmal: beim blättern in meinen BWL Unterlagen, hab ich mal ein paar Paragraphen rausgesucht. Hau denen doch die um die Ohren, hat die Rechtsabteilung was zu tun.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106:
Beschränkt Geschäftsfähige sind Personen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Beschränkt Geschäftsfähige können grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handeln.
-> Bei einseitgen Rechtsgeschäften (z.B.: Kündigung, Vollmacht, Anfechtung, Rücktritt) des Minderjährigen ist die EINWILLIGUNG des gesetzlichen Vertreters erforderlich § 107). Ohne Einwilligung ist das Rechtsgeschäft unwirksam (§ 111).
-> Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (Verträge) ist, wenn keine Einwilligung vorliegt, das Rechtsgeschäft bis zur GENEHMIGUNG schwebend unwirksam (§ 108). Ohne Genehmigung ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Das heißt: Das Geschäft befindet sich momentan noch in der Schwebe, so lange deine Eltern nicht nachträglich noch zustimmen, bleibt es unwirksam. Es wäre daher ganz gut, wenn deine Eltern dahin schreiben und erklären, dass sie nicht damit einverstanden sind.
AUSNAHMEN:
Ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters kann der Minderjährige handeln, wenn das Rechtsgeschäft
- ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (§ 107)
im Rahmen seines Taschengeldes liegt (§ 110)
im Rahmen eines Erwerbsgeschäftes liegt (§ 112)
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (nicht Ausbildungsverhältnisses) liegt (§ 113)
















